1.         Geltungsbereich der AGB

Nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die Anmietung von Ausstellungsflächen auf der Industrie- und Buchausstellung auf den Fachtagungen der DPG, die mit den Aussteller geschlossen werden.

Für die Verträge gelten ausschließlich die AGB der DPG-Ausstellungs-, Kongreß und Verwaltungs-GmbH - nachfolgend kurz DPG-GmbH genannt; Abweichungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von der DPG-GmbH ausdrücklich bestätigt werden.

2.         Anmeldung und Vertragsschluss

2.1       Der Aussteller klickt auf der Homepage der DPG-GmbH eine der aufgeführten Ausstellungsflächen an und füllt zur Anmeldung das hinterlegte Online-Formular aus. Mit der Übersendung (Button) des ausgefüllten Online-Formulars gibt der Aussteller ein verbindliches Angebot zum Abschluss des Vertrags über die Anmietung der Ausstellungsfläche ab.

2.2       Die Einteilung der Ausstellungsfläche richtet sich nach sicherheitstechnischen, veranstaltungsstrategischen und räumlichen Gesichtspunkten. Ein Recht auf die Anmietung der im Online-Formular angegebenen Ausstellungsfläche besteht aufgrund der begrenzten Flächen nicht, die Vergabe erfolgt nach Anmeldeeingang. Die DPG-GmbH hat zudem das Recht, Anmeldungen abzulehnen. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt, noch zugesagt werden. Dahingehende Ansprüche des Ausstellers sind ausgeschlossen.

2.3       Die DPG-GmbH behält sich das Recht vor, jederzeit Standortwechsel und Änderungen vornehmen zu können, ohne dass sich hieraus Ansprüche des Ausstellers ergeben.

2.4       Die Annahme des Angebots bestätigt die DPG-GmbH per E-Mail. Der Vertrag gilt mit dem Tag der Übermittlung der Bestätigung als geschlossen.

 

3.         Zubehör und Stromanschluss

Alle Stände sind standardmäßig mit einem Stromanschluss ausgestattet. Die Einrichtung des Stromanschlusses erfolgt ausschließlich durch ein von der DPG-GmbH beauftragtes Unternehmen.

Der Aussteller kann im Online-Formular aufgeführtes Zubehör bestellen.

 

4.         Mit- und Untervermietung

Die Mit- und/oder Untervermietung ist grundsätzlich untersagt, außer die DPG-GmbH hat dies ausdrücklich genehmigt.  I.Ü. darf die Ausstellungsfläche ausschließlich durch den in der Anmeldung angegebenen Aussteller bzw. der angegebenen Personen genutzt werden.

 

5.         Hausrecht, Hausordnung

Das Ausstellungsgelände ist Privatgelände der jeweiligen Tagungsstätte. Die Eigentümer der Tagungsstätte übt neben der DPG-GmbH das Hausrecht auf dem Ausstellungsgelände aus. Den Anordnungen der jeweiligen Beschäftigten ist Folge zu leisten.

Nähere Informationen zum Hausrecht oder einer Hausordnung können den „Informationen zur Ausstellung“ auf der Homepage der DPG-GmbH entnommen werden.

 

6.         Preise und Zahlungsbedingungen, Pfandrecht und Gesamtschuldnerschaft

6.1       Es gelten ausschließlich die im Online-Formular aufgeführten Preise. Alle angegebenen Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, derzeit 19%.

6.2       Die Standgebühren und die zusätzlichen Leistungen sind ohne jeglichen Abzug nach Rechnungserhalt innerhalb des angegebenen Zahlungsziels auf dem aufgeführten Konto der DPG-GmbH zu zahlen.

6.3       Die DPG-GmbH ist nach vergeblicher Mahnung und entsprechender Ankündigung berechtigt, die nicht vollständige bezahlte Ausstellungsfläche anderweitig zu vermieten. Sich aus der Weitervermietung ergebende Ansprüche des Ausstellers können nicht geltend gemacht werden.

6.4       Die DPG-GmbH als Vermieter hat für ihre Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den vom Aussteller eingebrachten Standausrüstungs- und Ausstellungsgut.

6.5       Mieten mehrere Aussteller gemeinsam eine Ausstellungsfläche, so haftet jeder von ihnen als Gesamtschuldner.

 

7.         Aussteller- und Tagungsausweise

7.1       Nach vollständiger Zahlung und Ankunft auf dem Ausstellungsgelände erhält jeder Aussteller maximal drei kostenfreie Ausweise pro angemieteter Ausstellungsfläche. Mit diesen Ausweisen ist dem Aussteller und dem Standpersonal die aktive Teilnahme am wissenschaftlichen Programm der DPG-Tagungen möglich.

7.2       Die jeweiligen Ausweise dürfen nicht an andere Personen weitergegeben oder veräußert werden.

  

8.         Standbelegung, Auf- und Abbau, Präsenzpflicht

8.1       Die fristgerechte Zahlung der Rechnungsgebühren ist Voraussetzung für den Bezug der Standfläche.

8.2       Der Aufbau der Ausstellungsstände  mit den Ausstellungsgegenständen ist in der Regel am Tag vor Ausstellungsbeginn ab 17:00 Uhr möglich. Der Abbau ist am Tag des Ausstellungsendes frühestens ab 17:00 Uhr erlaubt. Sollten sich Änderungen ergeben, informiert die DPG-GmbH den Aussteller rechtzeitig.

8.3       Der Aussteller ist verpflichtet, seinen Stand während der gesamten Zeit der Ausstellung besetzt zu halten (Präsenzpflicht). Dem Aussteller ist ein Abbau des Standes vor Beginn der offiziellen Abbauzeit nicht gestattet. Abweichendes gilt nur bei schriftlicher Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.

Ist die Räumung der Ausstellungsfläche bereits vor dem Ende der Ausstellung bzw. nicht rechtzeitig vorgenommen worden, wird eine Konventionalstrafe (nicht steuerbarer Schadensersatz) fällig, deren Höhe bis zu 20 % des geschuldeten Mietzinses betragen kann.  Im Fall der nicht rechtzeitigen Räumung werden darüber hinaus auf Kosten des Ausstellers die Räumung vorgenommen und die Ausstellungsgegenstände und der Müll des Ausstellers kostenpflichtig entsorgt. Für Beschädigungen an oder Abhandenkommen von zurückgelassenen Ausstellungsgegenständen übernimmt die DPG-GmbH keine Haftung.

 

9.         Gestaltung der Stände, akustische und optische Präsentationen, Werbemaßnahmen

9.1       Für die Gestaltung der Stände gelten die allgemeinen gesetzlichen Regelungen, insbesondere die feuer-, arbeits- und gewerberechtlichen und sicherheitstechnischen Vorschriften, die Hausordnung, sowie die nachfolgenden Bestimmungen.

9.2       Die Gestaltung des Standes und die Werbemaßnahmen bleiben dem Aussteller frei, sofern diese nicht sitten- oder gesetzeswidrig sind und andere Aussteller durch die Art und Gestaltung nicht beeinträchtigt, geschädigt oder gefährdet werden. Die Einschätzung obliegt der DPG-GmbH.

9.3       Werbung gleich welcher Art ist nur innerhalb der Ausstellungsfläche für das eigene Unternehmen des Ausstellers und nur für die von ihm hergestellten oder vertriebenen Ausstellungsgegenstände erlaubt. Das Anbringen oder Verteilen von Werbedrucksachen oder Mustern außerhalb der angemieteten Standfläche sowie das Beschriften von Gebäude- bzw. Zeltwänden ist unzulässig.

Werbemaßnahmen, die eine Wettbewerbsverzerrung mit sich bringen, sind nicht gestattet.

Der Einsatz von Werbemaßnahmen mit Ton, Musik oder Licht, ist gestattet, sofern die Nachbarstände nicht gestört oder belästigt werden.

Spezielle Werbemaßnahmen (z.B. Ausschank von Getränken, Reichung von Speisen) sind gegenüber der DPG-GmbH vor Ausstellungsbeginn anzuzeigen. Erteilte Genehmigungen für spezielle Werbemaßnahmen können im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Ausstellungsbetriebs eingeschränkt oder widerrufen werden.

9.4       Die DPG-GmbH kann bei Verstößen gegen diese Regelungen einschreiten und die Umgestaltung des Standes oder die sofortige Einstellung der Werbemaßnahme verlangen.

 

10.       Standreinigung und Müllbeseitigung

Die Reinigung/Reinhaltung des Standes, sowie die Maßnahmen zur Abfallvermeidung und -beseitigung unterliegen dem Aussteller. Insbesondere ist beim Abbau des Standes der Müll eigenständig vom Aussteller zu entsorgen.

 

11.       Verstöße des Ausstellers

Verstöße gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen der DPG-GmbH, gegen allgemeine gesetzliche Vorschriften, insbesondere gegen sicherheitstechnische Bestimmungen und gegen Anordnungen im Rahmen des Hausrechts, der Hausordnung oder vorstehender Regelungen berechtigen die DPG-GmbH, soweit der Zuwiderhandlung nach Aufforderung nicht abgeholfen wird, zur entschädigungslosen Schließung des Standes zulasten des Ausstellers. Statt einer Schließung des Standes ist die DPG-GmbH  berechtigt, bei Verstößen Auflagen und Weisungen zu erteilen oder eine Konventionalstrafe in Höhe von bis zu 50% der Standgebühren festzusetzen. 

 

12.       Versicherung, Haftung, Freistellung des Ausstellers, Versicherung, Verjährung

12.1     Dem Austeller obliegt es, eine Versicherung seines Standzubehörs und der Ausstellungsgegenstände gegen alle Risiken, z.B. gegen Diebstahl, Beschädigung und Verletzung, vor, während und nach der Ausstellung abzuschließen. Die DPG-GmbH übernimmt keine Haftung.

12.2     Dem Aussteller obliegt innerhalb der angemieteten Ausstellungsfläche die Verkehrssicherungspflicht gegenüber jedem, der die Ausstellungsfläche aufsucht. Die Haftung des Ausstellers für Schäden, die durch ihn, durch seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder durch etwaige Mitaussteller verursacht werden, bestimmt sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für mietweise überlassene Gegenstände haftet der Aussteller vom Zeitpunkt der Überlassung bis zur Rückgabe/Abholung bei Verlust oder irreparabler Beschädigung in Höhe des Neuwertes (Neuwertersatz) und nicht auf Ersatz des Zeitwertes.

12.3     Der Aussteller stellt die DPG-GmbH unwiderruflich von allen gegen sie gerichteten Ansprüchen Dritter frei, soweit sie darauf beruhen, dass die Ausstellungsfläche des Ausstellers, seine Tätigkeit, seiner Ausstellungsgegenstände, deren geistiger Inhalt oder seine Standwerbung gegen Rechte Dritter (insbesondere Urheberrechte, Bild- und Namensrechte, Markenrechte, Wettbewerbsrechte, Persönlichkeitsrechte) oder sonstige gesetzliche Vorschriften verstoßen. Die Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auf alle etwaig anfallenden Abmahn-, Gerichts- und Rechtsverfolgungskosten.

12.4     Eine verschuldensunabhängige Haftung der DPG-GmbH auf Schadensersatz wegen anfänglicher Mängel der Mietsache ist ausgeschlossen. Verletzt die DPG-GmbH wesentliche Vertragspflichten, so ist seine Schadensersatzpflicht im Fall einfacher Fahrlässigkeit auf den nach Art der Vereinbarung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt. Schadensersatzansprüche wegen zu vertretener Pflichtverletzungen, die keine Kardinalspflichten oder wesentliche Vertragspflichten betreffen, sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder auf vorsätzlichen schuldhaftem Verhalten der DPG-GmbH beruht. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei erfolgter Zusicherung von Eigenschaften oder soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften infolge von Fahrlässigkeit oder Vorsatz für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit zwingend gehaftet wird.

12.5     Ansprüche des Ausstellers gegen die DPG-GmbH aus dem Vertragsverhältnis und alle damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche sind innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss der Ausstellung bei der DPG-GmbH schriftlich geltend zu machen. Sollten Mängel oder Störungen während der Laufzeit der Ausstellung auftreten, müssen diese der DPG-GmbH bzw. der Tagungsorganisation vor Ort unverzüglich mitgeteilt werden. Andernfalls ist die Geltendmachung entsprechender Ansprüche ausgeschlossen.

12.6     Ansprüche des Ausstellers verjähren innerhalb von drei Monaten, es sei denn die Haftung der DPG-GmbH resultiert aus vorsätzlichem Verhalten. Die gesetzlichen Verjährungsfristen für deliktische Ansprüche, Arglist und schuldhafte Unmöglichkeit bleiben unberührt. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Abschluss des Monats in den der Schlusstag der Ausstellung fällt.

12.7     Soweit die Haftung der DPG-GmbH beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

 

13.       Park und Zufahrtsmöglichkeiten zum Ausstellungsgelände

13.1     Grundsätzlich stellt die DPG-GmbH dem Aussteller keine Parkmöglichkeiten am Ausstellungsgelände zur Verfügung. Die DPG-GmbH ist bemüht, vor Ort eine ausreichende Anzahl von Parkmöglichkeiten in der Nähe des Ausstellungsgeländes zu reservieren; ein Anspruch hierauf besteht nicht. Abschleppkosten gehen zu Lasten des Ausstellers.

13.2     Die Zufahrt zum Ausstellungsgelände ist nur während der Auf- und Abbauzeiten erlaubt.

13.3     Genaue Informationen zu Park- und Zufahrtsmöglichkeiten werden rechtzeitig auf der Homepage der DPG-GmbH bekannt gegeben. 

 

14.       Rücktrittsrecht des Austellers, Haftung bei Nichtteilnahme oder Standreduzierung

14.1     Der Aussteller kann jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist in Textform (z.B. E-Mail) zu erklären und wird mit Zugang wirksam. Der Aussteller ist für den ordnungsgemäßen Zugang verantwortlich.

Abhängig vom Zeitpunkt des Rücktritts werden nachfolgende Stornogebühren fällig:

  • Rücktritt vor 22 Tage vor Ausstellungsbeginn keine Rechnungsgebühren
  • 21 bis 15 Tage vor Ausstellungsbeginn 50% der Rechnungsgebühren
  • ab 14 Tage vor Ausstellungsbeginn 100% der Rechnungsgebühren.


14.2
     Wird die Ausstellungsfläche 14 Tage vor Ausstellungsbeginn erst angemietet, ist bei einem Rücktritt nach Vertragsschluss 100% der Rechnungsgebühren fällig.

14.3     Kann die stornierte Ausstellungsfläche weitervermietet werden, entfallen die Rechnungsgebühren abzgl. einer Verwaltungspauschale in Höhe von 20% der Rechnungsgebühren.  

14.4     Belegt der Aussteller die angemietete Ausstellungsfläche nicht oder reduziert seine angemietete Ausstellungsfläche am Tag des Ausstellungsbeginns und kann die DPG-GmbH die Fläche somit nicht weitervermieten, ist sie berechtigt, die Standfläche auf Kosten des Ausstellers zu gestalten (z.B. Umplatzierung anderer Aussteller zur Vermeidung einer Standlücke, Ausgestaltung oder Dekoration der Fläche). Der Aussteller haftet in diesen Fällen auf die volle Summe der Rechnungsgebühren sowie die hierdurch ggf. entstandenen Kosten.  

14.5     Dem Aussteller bleibt in jedem oben genannten Fall das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass der DPG-GmbH kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

 

15.       Höhere Gewalt, Auswirkungen von Epidemien oder Pandemien

15.1     Höhere Gewalt ist ein von außen, auf das Vertragsverhältnis massiv einwirkendes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich-erträglichen Mittel auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden kann oder abwendbar ist. Höhere Gewalt liegt insbesondere vor bei Naturkatastrophen (z.B. Erdbeben), Krieg, Streik, Terror, Pandemien, Epidemien, Reisebeschränkungen, behördlichen Anordnungen, Verboten/Untersagungen, Handelsblockaden, Rohstoffmangel oder fehlender Transportmöglichkeiten. Als ähnliches Ereignis ist jeder Umstand anzusehen, der außerhalb des kontrollierbaren Einflussbereiches der Vertragsparteien liegt und auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbar oder vorhersehbar ist. Hierunter versteht man insbesondere Arbeitskampfmaßnahmen und bei sonstigen von der jeweiligen Vertragspartei nicht zu vertretenden Betriebsunterbrechungen oder –störungen (massiver Ausfall oder Störung von Verkehrs-, Versorgungs- und/oder Nachrichtenverbindungen).

Fälle höherer Gewalt, die die DPG-GmbH oder seine Service-Partner ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtung hindern, entbinden die DPG-GmbH bis zum Wegfall der höheren Gewalt von ihren Verpflichtungen. Die DPG-GmbH wird den Aussteller hiervon unverzüglich unterrichten, sofern sie hieran nicht ebenfalls durch einen Fall höherer Gewalt gehindert ist.

Höhere Gewalt berechtigt die Vertragsparteien zur Anpassung des Vertrags, und soweit dies unzumutbar ist, zum Rücktritt vom Vertrag. Der Rücktritt ist unverzüglich unter Angabe aller Gründe, welche die Unzumutbarkeit begründen, gegenüber der anderen Vertragspartei in Textform (z.B. E-Mail) zu erklären.

15.2     In diesen Fällen wird die DPG-GmbH die bereits gezahlte Standmiete zzgl. des angemieteten Zubehörs erstatten. Alle übrigen Kosten, die den Vertragsparteien jeweils entstanden sind, haben sie selbst zu tragen. Ansprüche der Vertragsparteien auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, insbesondere Schadensersatz für getätigte Aufwendungen oder wegen entgangenen Gewinns sind dann ausgeschlossen.

15.3     Die DPG-GmbH behält sich zusätzlich das Recht vor, die Ausstellung zu verschieben, zu verkürzen oder zu verlängern, sowie vorübergehend, endgültig, in einzelnen Teilen oder insgesamt abzubrechen, soweit zwingende, nicht von ihr zu vertretene Gründe oder höhere Gewalt eine solche Maßnahme erfordert. Beide Vertragsparteien werden ab diesem Zeitpunkt von der Leistungsverpflichtung frei. Die Regelungen der Ziff. 15.2 finden entsprechende Anwendung.

15.4     Im Hinblick auf das Auftreten und die weitere Entwicklung von Pandemien nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), gelten bei einer behördlichen Untersagung der Ausstellung die Regelung der Ziff. 15.2 entsprechend.

Darüber hinaus behält sich die DPG-GmbH das Recht zur Absage oder Verschiebung der Ausstellung vor auch wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung noch keine gesicherte Prognose über den weiteren Pandemieverlauf und/oder zum Fortbestand von Einschränkungen nach dem ISfG getroffen werden kann. Erforderlich für die Entscheidung der DPG-GmbH ist in einem solchen Fall eine Abwägung der zu erwartenden Auswirkungen auf die betroffenen Personen und Unternehmen.

In diesen Fällen bleibt der Aussteller zur Zahlung eines angemessenen Anteils an den durch die Vorbereitung der Ausstellung entstandenen Kosten zu übernehmen verpflichtet. Der Anteil der Kosten ist der Höhe nach begrenzt. Die Höhe der von jedem Aussteller zu zahlenden Quote bestimmt sich nach der Summe aller auf Seiten der DPG-GmbH bereits entstandenen Kosten, geteilt durch die Anzahl der Aussteller unter Beachtung der Größe der angemieteten Ausstellungsfläche des jeweiligen Ausstellers.

 Im Übrigen werden beide Vertragsparteien von ihren Zahlungs- und Leistungspflichten freigestellt. Alle übrigen Kosten, die den Vertragsparteien jeweils entstanden sind, haben sie selbst zu tragen. Ansprüche der Vertragsparteien auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, insbesondere Schadensersatz für getätigte Aufwendungen oder wegen entgangenen Gewinns, sind dann ausgeschlossen.

15.5     Bei einer zeitlichen Verlegung des Ausstellungszeitraums vor Beginn der Veranstaltung gilt die bestehende Vereinbarung zwischen der DPG-GmbH und dem Aussteller für den neuen Zeitraum als geschlossen, sofern der Aussteller der Verlegung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung gegenüber der DPG-GmbH in Textform (z.B. per E-Mail) widerspricht. Im Falle des Widerspruchs hat der Aussteller zum Ausgleich bereits entstandener Aufwendungen einen angemessenen Betrag von maximal 20% der Rechnungsgebühren zu entrichten.

  

16.       Datenschutz

Unternehmens- und personenbezogene Daten, die der Aussteller im Rahmen des Online-Formulars und weiteren Vertragsabwicklung der DPG-GmbH mitteilt, werden unter Berücksichtigung der  Regelungen der EU-Datenschutzgrundverordnung, des Bundesdatenschutzgesetzes und des Telemediengesetzes der Bundesrepublik Deutschland gespeichert. Die Daten nutzt die DPG-GmbH insbesondere:

  • Zur Abwicklung des Vertrags
  • Für die Zusendung ausstellungsbegleitender Angebote durch die DPG-GmbH oder durch von ihm beauftragter Dienstleister
  • Zur Information vor und nach der Ausstellung
  • Für postalische oder elektronische Werbung
  • Zur Übermittlung und Aktualisierung der Ausstellerbestände und die Weitergabe an einzelne Dienstleister zur Vertragserfüllung
  • Zur Erstellung der Aussteller- und Tagungsausweise

Weitere Einzelheiten, insbesondere die Dauer der Datenspeicherung, die Weitergabe der Daten an Dritte und die Rechte der Betroffenen sind in der Datenschutzerklärung enthalten.

 

17.       Schriftform, Salvatorische Klausel

17.1     Alle vertraglichen Vereinbarungen im Rahmen der Abwicklung und Durchführung des Vertragsverhältnisses bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis gilt als eingehalten, wenn die jeweilige Erklärung in elektronischer Form, per Fax oder E-Mail übermittelt und von der anderen Partei bestätigt wird.

17.2     Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen vertraglichen Bestimmungen unberührt. In diesem Fall ist die unwirksame oder undurchführbare Regelung so zu ergänzen oder zu ändern, dass der mit ihr beabsichtigte Zweck soweit wie möglich erreicht wird.

1.         Geltungsbereich der AGB

Nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die Anmietung von Ausstellungsflächen auf der Industrie- und Buchausstellung auf den Fachtagungen der DPG, die mit den Aussteller geschlossen werden.

Für die Verträge gelten ausschließlich die AGB der DPG-Ausstellungs-, Kongreß und Verwaltungs-GmbH - nachfolgend kurz DPG-GmbH genannt; Abweichungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von der DPG-GmbH ausdrücklich bestätigt werden.

2.         Anmeldung und Vertragsschluss

2.1       Der Aussteller klickt auf der Homepage der DPG-GmbH eine der aufgeführten Ausstellungsflächen an und füllt zur Anmeldung das hinterlegte Online-Formular aus. Mit der Übersendung (Button) des ausgefüllten Online-Formulars gibt der Aussteller ein verbindliches Angebot zum Abschluss des Vertrags über die Anmietung der Ausstellungsfläche ab.

2.2       Die Einteilung der Ausstellungsfläche richtet sich nach sicherheitstechnischen, veranstaltungsstrategischen und räumlichen Gesichtspunkten. Ein Recht auf die Anmietung der im Online-Formular angegebenen Ausstellungsfläche besteht aufgrund der begrenzten Flächen nicht, die Vergabe erfolgt nach Anmeldeeingang. Die DPG-GmbH hat zudem das Recht, Anmeldungen abzulehnen. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt, noch zugesagt werden. Dahingehende Ansprüche des Ausstellers sind ausgeschlossen.

2.3       Die DPG-GmbH behält sich das Recht vor, jederzeit Standortwechsel und Änderungen vornehmen zu können, ohne dass sich hieraus Ansprüche des Ausstellers ergeben.

2.4       Die Annahme des Angebots bestätigt die DPG-GmbH per E-Mail. Der Vertrag gilt mit dem Tag der Übermittlung der Bestätigung als geschlossen.

 

3.         Zubehör und Stromanschluss

Alle Stände sind standardmäßig mit einem Stromanschluss ausgestattet. Die Einrichtung des Stromanschlusses erfolgt ausschließlich durch ein von der DPG-GmbH beauftragtes Unternehmen.

Der Aussteller kann im Online-Formular aufgeführtes Zubehör bestellen.

 

4.         Mit- und Untervermietung

Die Mit- und/oder Untervermietung ist grundsätzlich untersagt, außer die DPG-GmbH hat dies ausdrücklich genehmigt.  I.Ü. darf die Ausstellungsfläche ausschließlich durch den in der Anmeldung angegebenen Aussteller bzw. der angegebenen Personen genutzt werden.

 

5.         Hausrecht, Hausordnung

Das Ausstellungsgelände ist Privatgelände der jeweiligen Tagungsstätte. Die Eigentümer der Tagungsstätte übt neben der DPG-GmbH das Hausrecht auf dem Ausstellungsgelände aus. Den Anordnungen der jeweiligen Beschäftigten ist Folge zu leisten.

Nähere Informationen zum Hausrecht oder einer Hausordnung können den „Informationen zur Ausstellung“ auf der Homepage der DPG-GmbH entnommen werden.

 

6.         Preise und Zahlungsbedingungen, Pfandrecht und Gesamtschuldnerschaft

6.1       Es gelten ausschließlich die im Online-Formular aufgeführten Preise. Alle angegebenen Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, derzeit 19%.

6.2       Die Standgebühren und die zusätzlichen Leistungen sind ohne jeglichen Abzug nach Rechnungserhalt innerhalb des angegebenen Zahlungsziels auf dem aufgeführten Konto der DPG-GmbH zu zahlen.

6.3       Die DPG-GmbH ist nach vergeblicher Mahnung und entsprechender Ankündigung berechtigt, die nicht vollständige bezahlte Ausstellungsfläche anderweitig zu vermieten. Sich aus der Weitervermietung ergebende Ansprüche des Ausstellers können nicht geltend gemacht werden.

6.4       Die DPG-GmbH als Vermieter hat für ihre Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den vom Aussteller eingebrachten Standausrüstungs- und Ausstellungsgut.

6.5       Mieten mehrere Aussteller gemeinsam eine Ausstellungsfläche, so haftet jeder von ihnen als Gesamtschuldner.

 

7.         Aussteller- und Tagungsausweise

7.1       Nach vollständiger Zahlung und Ankunft auf dem Ausstellungsgelände erhält jeder Aussteller maximal drei kostenfreie Ausweise pro angemieteter Ausstellungsfläche. Mit diesen Ausweisen ist dem Aussteller und dem Standpersonal die aktive Teilnahme am wissenschaftlichen Programm der DPG-Tagungen möglich.

7.2       Die jeweiligen Ausweise dürfen nicht an andere Personen weitergegeben oder veräußert werden.

  

8.         Standbelegung, Auf- und Abbau, Präsenzpflicht

8.1       Die fristgerechte Zahlung der Rechnungsgebühren ist Voraussetzung für den Bezug der Standfläche.

8.2       Der Aufbau der Ausstellungsstände  mit den Ausstellungsgegenständen ist in der Regel am Tag vor Ausstellungsbeginn ab 17:00 Uhr möglich. Der Abbau ist am Tag des Ausstellungsendes frühestens ab 17:00 Uhr erlaubt. Sollten sich Änderungen ergeben, informiert die DPG-GmbH den Aussteller rechtzeitig.

8.3       Der Aussteller ist verpflichtet, seinen Stand während der gesamten Zeit der Ausstellung besetzt zu halten (Präsenzpflicht). Dem Aussteller ist ein Abbau des Standes vor Beginn der offiziellen Abbauzeit nicht gestattet. Abweichendes gilt nur bei schriftlicher Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.

Ist die Räumung der Ausstellungsfläche bereits vor dem Ende der Ausstellung bzw. nicht rechtzeitig vorgenommen worden, wird eine Konventionalstrafe (nicht steuerbarer Schadensersatz) fällig, deren Höhe bis zu 20 % des geschuldeten Mietzinses betragen kann.  Im Fall der nicht rechtzeitigen Räumung werden darüber hinaus auf Kosten des Ausstellers die Räumung vorgenommen und die Ausstellungsgegenstände und der Müll des Ausstellers kostenpflichtig entsorgt. Für Beschädigungen an oder Abhandenkommen von zurückgelassenen Ausstellungsgegenständen übernimmt die DPG-GmbH keine Haftung.

 

9.         Gestaltung der Stände, akustische und optische Präsentationen, Werbemaßnahmen

9.1       Für die Gestaltung der Stände gelten die allgemeinen gesetzlichen Regelungen, insbesondere die feuer-, arbeits- und gewerberechtlichen und sicherheitstechnischen Vorschriften, die Hausordnung, sowie die nachfolgenden Bestimmungen.

9.2       Die Gestaltung des Standes und die Werbemaßnahmen bleiben dem Aussteller frei, sofern diese nicht sitten- oder gesetzeswidrig sind und andere Aussteller durch die Art und Gestaltung nicht beeinträchtigt, geschädigt oder gefährdet werden. Die Einschätzung obliegt der DPG-GmbH.

9.3       Werbung gleich welcher Art ist nur innerhalb der Ausstellungsfläche für das eigene Unternehmen des Ausstellers und nur für die von ihm hergestellten oder vertriebenen Ausstellungsgegenstände erlaubt. Das Anbringen oder Verteilen von Werbedrucksachen oder Mustern außerhalb der angemieteten Standfläche sowie das Beschriften von Gebäude- bzw. Zeltwänden ist unzulässig.

Werbemaßnahmen, die eine Wettbewerbsverzerrung mit sich bringen, sind nicht gestattet.

Der Einsatz von Werbemaßnahmen mit Ton, Musik oder Licht, ist gestattet, sofern die Nachbarstände nicht gestört oder belästigt werden.

Spezielle Werbemaßnahmen (z.B. Ausschank von Getränken, Reichung von Speisen) sind gegenüber der DPG-GmbH vor Ausstellungsbeginn anzuzeigen. Erteilte Genehmigungen für spezielle Werbemaßnahmen können im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Ausstellungsbetriebs eingeschränkt oder widerrufen werden.

9.4       Die DPG-GmbH kann bei Verstößen gegen diese Regelungen einschreiten und die Umgestaltung des Standes oder die sofortige Einstellung der Werbemaßnahme verlangen.

 

10.       Standreinigung und Müllbeseitigung

Die Reinigung/Reinhaltung des Standes, sowie die Maßnahmen zur Abfallvermeidung und -beseitigung unterliegen dem Aussteller. Insbesondere ist beim Abbau des Standes der Müll eigenständig vom Aussteller zu entsorgen.

 

11.       Verstöße des Ausstellers

Verstöße gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen der DPG-GmbH, gegen allgemeine gesetzliche Vorschriften, insbesondere gegen sicherheitstechnische Bestimmungen und gegen Anordnungen im Rahmen des Hausrechts, der Hausordnung oder vorstehender Regelungen berechtigen die DPG-GmbH, soweit der Zuwiderhandlung nach Aufforderung nicht abgeholfen wird, zur entschädigungslosen Schließung des Standes zulasten des Ausstellers. Statt einer Schließung des Standes ist die DPG-GmbH  berechtigt, bei Verstößen Auflagen und Weisungen zu erteilen oder eine Konventionalstrafe in Höhe von bis zu 50% der Standgebühren festzusetzen. 

 

12.       Versicherung, Haftung, Freistellung des Ausstellers, Versicherung, Verjährung

12.1     Dem Austeller obliegt es, eine Versicherung seines Standzubehörs und der Ausstellungsgegenstände gegen alle Risiken, z.B. gegen Diebstahl, Beschädigung und Verletzung, vor, während und nach der Ausstellung abzuschließen. Die DPG-GmbH übernimmt keine Haftung.

12.2     Dem Aussteller obliegt innerhalb der angemieteten Ausstellungsfläche die Verkehrssicherungspflicht gegenüber jedem, der die Ausstellungsfläche aufsucht. Die Haftung des Ausstellers für Schäden, die durch ihn, durch seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder durch etwaige Mitaussteller verursacht werden, bestimmt sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für mietweise überlassene Gegenstände haftet der Aussteller vom Zeitpunkt der Überlassung bis zur Rückgabe/Abholung bei Verlust oder irreparabler Beschädigung in Höhe des Neuwertes (Neuwertersatz) und nicht auf Ersatz des Zeitwertes.

12.3     Der Aussteller stellt die DPG-GmbH unwiderruflich von allen gegen sie gerichteten Ansprüchen Dritter frei, soweit sie darauf beruhen, dass die Ausstellungsfläche des Ausstellers, seine Tätigkeit, seiner Ausstellungsgegenstände, deren geistiger Inhalt oder seine Standwerbung gegen Rechte Dritter (insbesondere Urheberrechte, Bild- und Namensrechte, Markenrechte, Wettbewerbsrechte, Persönlichkeitsrechte) oder sonstige gesetzliche Vorschriften verstoßen. Die Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auf alle etwaig anfallenden Abmahn-, Gerichts- und Rechtsverfolgungskosten.

12.4     Eine verschuldensunabhängige Haftung der DPG-GmbH auf Schadensersatz wegen anfänglicher Mängel der Mietsache ist ausgeschlossen. Verletzt die DPG-GmbH wesentliche Vertragspflichten, so ist seine Schadensersatzpflicht im Fall einfacher Fahrlässigkeit auf den nach Art der Vereinbarung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt. Schadensersatzansprüche wegen zu vertretener Pflichtverletzungen, die keine Kardinalspflichten oder wesentliche Vertragspflichten betreffen, sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder auf vorsätzlichen schuldhaftem Verhalten der DPG-GmbH beruht. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei erfolgter Zusicherung von Eigenschaften oder soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften infolge von Fahrlässigkeit oder Vorsatz für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit zwingend gehaftet wird.

12.5     Ansprüche des Ausstellers gegen die DPG-GmbH aus dem Vertragsverhältnis und alle damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche sind innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss der Ausstellung bei der DPG-GmbH schriftlich geltend zu machen. Sollten Mängel oder Störungen während der Laufzeit der Ausstellung auftreten, müssen diese der DPG-GmbH bzw. der Tagungsorganisation vor Ort unverzüglich mitgeteilt werden. Andernfalls ist die Geltendmachung entsprechender Ansprüche ausgeschlossen.

12.6     Ansprüche des Ausstellers verjähren innerhalb von drei Monaten, es sei denn die Haftung der DPG-GmbH resultiert aus vorsätzlichem Verhalten. Die gesetzlichen Verjährungsfristen für deliktische Ansprüche, Arglist und schuldhafte Unmöglichkeit bleiben unberührt. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Abschluss des Monats in den der Schlusstag der Ausstellung fällt.

12.7     Soweit die Haftung der DPG-GmbH beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

 

13.       Park und Zufahrtsmöglichkeiten zum Ausstellungsgelände

13.1     Grundsätzlich stellt die DPG-GmbH dem Aussteller keine Parkmöglichkeiten am Ausstellungsgelände zur Verfügung. Die DPG-GmbH ist bemüht, vor Ort eine ausreichende Anzahl von Parkmöglichkeiten in der Nähe des Ausstellungsgeländes zu reservieren; ein Anspruch hierauf besteht nicht. Abschleppkosten gehen zu Lasten des Ausstellers.

13.2     Die Zufahrt zum Ausstellungsgelände ist nur während der Auf- und Abbauzeiten erlaubt.

13.3     Genaue Informationen zu Park- und Zufahrtsmöglichkeiten werden rechtzeitig auf der Homepage der DPG-GmbH bekannt gegeben. 

 

14.       Rücktrittsrecht des Austellers, Haftung bei Nichtteilnahme oder Standreduzierung

14.1     Der Aussteller kann jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist in Textform (z.B. E-Mail) zu erklären und wird mit Zugang wirksam. Der Aussteller ist für den ordnungsgemäßen Zugang verantwortlich.

Abhängig vom Zeitpunkt des Rücktritts werden nachfolgende Stornogebühren fällig:

  • Rücktritt vor 22 Tage vor Ausstellungsbeginn keine Rechnungsgebühren
  • 21 bis 15 Tage vor Ausstellungsbeginn 50% der Rechnungsgebühren
  • ab 14 Tage vor Ausstellungsbeginn 100% der Rechnungsgebühren.


14.2
     Wird die Ausstellungsfläche 14 Tage vor Ausstellungsbeginn erst angemietet, ist bei einem Rücktritt nach Vertragsschluss 100% der Rechnungsgebühren fällig.

14.3     Kann die stornierte Ausstellungsfläche weitervermietet werden, entfallen die Rechnungsgebühren abzgl. einer Verwaltungspauschale in Höhe von 20% der Rechnungsgebühren.  

14.4     Belegt der Aussteller die angemietete Ausstellungsfläche nicht oder reduziert seine angemietete Ausstellungsfläche am Tag des Ausstellungsbeginns und kann die DPG-GmbH die Fläche somit nicht weitervermieten, ist sie berechtigt, die Standfläche auf Kosten des Ausstellers zu gestalten (z.B. Umplatzierung anderer Aussteller zur Vermeidung einer Standlücke, Ausgestaltung oder Dekoration der Fläche). Der Aussteller haftet in diesen Fällen auf die volle Summe der Rechnungsgebühren sowie die hierdurch ggf. entstandenen Kosten.  

14.5     Dem Aussteller bleibt in jedem oben genannten Fall das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass der DPG-GmbH kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

 

15.       Höhere Gewalt, Auswirkungen von Epidemien oder Pandemien

15.1     Höhere Gewalt ist ein von außen, auf das Vertragsverhältnis massiv einwirkendes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich-erträglichen Mittel auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden kann oder abwendbar ist. Höhere Gewalt liegt insbesondere vor bei Naturkatastrophen (z.B. Erdbeben), Krieg, Streik, Terror, Pandemien, Epidemien, Reisebeschränkungen, behördlichen Anordnungen, Verboten/Untersagungen, Handelsblockaden, Rohstoffmangel oder fehlender Transportmöglichkeiten. Als ähnliches Ereignis ist jeder Umstand anzusehen, der außerhalb des kontrollierbaren Einflussbereiches der Vertragsparteien liegt und auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbar oder vorhersehbar ist. Hierunter versteht man insbesondere Arbeitskampfmaßnahmen und bei sonstigen von der jeweiligen Vertragspartei nicht zu vertretenden Betriebsunterbrechungen oder –störungen (massiver Ausfall oder Störung von Verkehrs-, Versorgungs- und/oder Nachrichtenverbindungen).

Fälle höherer Gewalt, die die DPG-GmbH oder seine Service-Partner ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtung hindern, entbinden die DPG-GmbH bis zum Wegfall der höheren Gewalt von ihren Verpflichtungen. Die DPG-GmbH wird den Aussteller hiervon unverzüglich unterrichten, sofern sie hieran nicht ebenfalls durch einen Fall höherer Gewalt gehindert ist.

Höhere Gewalt berechtigt die Vertragsparteien zur Anpassung des Vertrags, und soweit dies unzumutbar ist, zum Rücktritt vom Vertrag. Der Rücktritt ist unverzüglich unter Angabe aller Gründe, welche die Unzumutbarkeit begründen, gegenüber der anderen Vertragspartei in Textform (z.B. E-Mail) zu erklären.

15.2     In diesen Fällen wird die DPG-GmbH die bereits gezahlte Standmiete zzgl. des angemieteten Zubehörs erstatten. Alle übrigen Kosten, die den Vertragsparteien jeweils entstanden sind, haben sie selbst zu tragen. Ansprüche der Vertragsparteien auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, insbesondere Schadensersatz für getätigte Aufwendungen oder wegen entgangenen Gewinns sind dann ausgeschlossen.

15.3     Die DPG-GmbH behält sich zusätzlich das Recht vor, die Ausstellung zu verschieben, zu verkürzen oder zu verlängern, sowie vorübergehend, endgültig, in einzelnen Teilen oder insgesamt abzubrechen, soweit zwingende, nicht von ihr zu vertretene Gründe oder höhere Gewalt eine solche Maßnahme erfordert. Beide Vertragsparteien werden ab diesem Zeitpunkt von der Leistungsverpflichtung frei. Die Regelungen der Ziff. 15.2 finden entsprechende Anwendung.

15.4     Im Hinblick auf das Auftreten und die weitere Entwicklung von Pandemien nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), gelten bei einer behördlichen Untersagung der Ausstellung die Regelung der Ziff. 15.2 entsprechend.

Darüber hinaus behält sich die DPG-GmbH das Recht zur Absage oder Verschiebung der Ausstellung vor auch wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung noch keine gesicherte Prognose über den weiteren Pandemieverlauf und/oder zum Fortbestand von Einschränkungen nach dem ISfG getroffen werden kann. Erforderlich für die Entscheidung der DPG-GmbH ist in einem solchen Fall eine Abwägung der zu erwartenden Auswirkungen auf die betroffenen Personen und Unternehmen.

In diesen Fällen bleibt der Aussteller zur Zahlung eines angemessenen Anteils an den durch die Vorbereitung der Ausstellung entstandenen Kosten zu übernehmen verpflichtet. Der Anteil der Kosten ist der Höhe nach begrenzt. Die Höhe der von jedem Aussteller zu zahlenden Quote bestimmt sich nach der Summe aller auf Seiten der DPG-GmbH bereits entstandenen Kosten, geteilt durch die Anzahl der Aussteller unter Beachtung der Größe der angemieteten Ausstellungsfläche des jeweiligen Ausstellers.

 Im Übrigen werden beide Vertragsparteien von ihren Zahlungs- und Leistungspflichten freigestellt. Alle übrigen Kosten, die den Vertragsparteien jeweils entstanden sind, haben sie selbst zu tragen. Ansprüche der Vertragsparteien auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, insbesondere Schadensersatz für getätigte Aufwendungen oder wegen entgangenen Gewinns, sind dann ausgeschlossen.

15.5     Bei einer zeitlichen Verlegung des Ausstellungszeitraums vor Beginn der Veranstaltung gilt die bestehende Vereinbarung zwischen der DPG-GmbH und dem Aussteller für den neuen Zeitraum als geschlossen, sofern der Aussteller der Verlegung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung gegenüber der DPG-GmbH in Textform (z.B. per E-Mail) widerspricht. Im Falle des Widerspruchs hat der Aussteller zum Ausgleich bereits entstandener Aufwendungen einen angemessenen Betrag von maximal 20% der Rechnungsgebühren zu entrichten.

  

16.       Datenschutz

Unternehmens- und personenbezogene Daten, die der Aussteller im Rahmen des Online-Formulars und weiteren Vertragsabwicklung der DPG-GmbH mitteilt, werden unter Berücksichtigung der  Regelungen der EU-Datenschutzgrundverordnung, des Bundesdatenschutzgesetzes und des Telemediengesetzes der Bundesrepublik Deutschland gespeichert. Die Daten nutzt die DPG-GmbH insbesondere:

  • Zur Abwicklung des Vertrags
  • Für die Zusendung ausstellungsbegleitender Angebote durch die DPG-GmbH oder durch von ihm beauftragter Dienstleister
  • Zur Information vor und nach der Ausstellung
  • Für postalische oder elektronische Werbung
  • Zur Übermittlung und Aktualisierung der Ausstellerbestände und die Weitergabe an einzelne Dienstleister zur Vertragserfüllung
  • Zur Erstellung der Aussteller- und Tagungsausweise

Weitere Einzelheiten, insbesondere die Dauer der Datenspeicherung, die Weitergabe der Daten an Dritte und die Rechte der Betroffenen sind in der Datenschutzerklärung enthalten.

 

17.       Schriftform, Salvatorische Klausel

17.1     Alle vertraglichen Vereinbarungen im Rahmen der Abwicklung und Durchführung des Vertragsverhältnisses bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis gilt als eingehalten, wenn die jeweilige Erklärung in elektronischer Form, per Fax oder E-Mail übermittelt und von der anderen Partei bestätigt wird.

17.2     Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen vertraglichen Bestimmungen unberührt. In diesem Fall ist die unwirksame oder undurchführbare Regelung so zu ergänzen oder zu ändern, dass der mit ihr beabsichtigte Zweck soweit wie möglich erreicht wird.